Satzung des JGHV - Landesverband Bayern e.V.

 


 § 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen "JGHV - Landesverband Bayern“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München einzutragen.
Er ist selbständiges Mitglied im Jagdgebrauchshundverband e.V.
(JGHV), dessen Satzung, Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung er sich unterwirft und für den er laut dessen Satzung § 3 (1) Nr. 4 und § 10 als Landesvereinigung tätig wird.
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 

 

§ 2 (Ziele und Aufgaben)
Der Gesetzgeber verfolgt u.a. das Ziel die Jagd als naturnahe und nachhaltige Nutzungsform des Grundeigentums und als Kulturgut unter Berücksichtigung der berührten öffentlichen und privaten Belange, insbesondere der Belange des Tier- und Naturschutzes und der Tiergesundheit, zu erhalten und weiterzuentwickeln und schreibt in diesem Zusammenhang die Verfügbarkeit und den Einsatz brauchbarer Jagdhunde vor. Ohne einen brauchbaren Jagdhund ist eine waidgerechte und damit tierschutzkonforme Jagdausübung nicht möglich.
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist es, das Jagdwesen, insbesondere das
Jagdgebrauchshundewesen, den Tier- und Naturschutz, die Ausbildung und das Prüfungswesen von Jagdgebrauchshunden zu fördern und zu sichern.
Der Verein hat deshalb die Aufgabe, die Zucht- und Prüfungsvereine des JGHV in Bayern auf Landesebene zusammenzuschließen und dadurch für die jagdliche Prüfung, Zucht und Verfügbarkeit leistungsfähiger brauchbarer Jagdhunde sorgen. Er erfüllt damit die sich aus dem Tierschutz- und Jagdrecht ergebenden Aufgaben.
Der Verein vertritt in Abstimmung mit seinen Mitgliedern und dem
Dachverband Jagdgebrauchshundverband e.V. die Interessen des Jagdgebrauchshundewesens in Bayern, insbesondere gegenüber Organen und Verwaltungen des Landes und anderer Vereine und Verbände.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jagd, insbesondere des Jagdgebrauchshundewesens, sowie des Tier- und Naturschutzes.


 Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
 a)
 Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen des Jagdgebrauchshundverbandes e.V. 

 


 b)
 Organisation und Unterstützung jagdkynologischer Aktivitäten auf Landesebene
 c)
 Beratung der Gremien des Landesjagdverbandes
 d)
 Vertretung der jagdkynologischen Belange in Bayern bei Politik und Verwaltung, sowie bei den Organisationen der Jägerschaft und anderen Interessensverbänden
 e)
 Vorschläge für die und Mitwirkung bei der Besetzung jagdkynologischer Fachgremien in Bayern
 f)
 Förderung der Öffentlichkeitsarbeit
 g)
 Förderung gemeinsamer Projekte und der Zusammenarbeit der Mitgliedsvereine.
 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 Überschüsse sollen nicht erwirtschaftet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
 werden.
 Mitglieder erhalten persönliche Aufwendungen erstattet (Auslagenersatz), soweit sie im Interesse des Vereins notwendig waren. Die Erstattung soll grundsätzlich gegen Einzelnachweis der Aufwendungen erfolgen. In Übereinstimmung mit steuerrechtlichen Regelungen können Möglichkeiten zur Pauschalierung genutzt werden.
 Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
 
 

 

§ 3 (Mitgliedschaft)
I. Ordentliche Mitglieder

Mitglied kann jeder in Bayern ansässige Zucht- und Prüfungsverein werden, der Mitglied des JGHV ist. Dies gilt auch für dessen Untergliederungen, sofern sie selbstständige Mitglieder im JGHV sind. Im anderen Fall bevollmächtigt ein Mitgliedsverein des JGHV, der mit einer oder mehreren Gruppen in Bayern vertreten ist, diese oder eine dieser Gruppen schriftlich mit seiner Interessensvertretung.
 
 

Mitglied kann auch ein Mitgliedsverein des JGHV werden, der seinen Sitz in einem anderen Bundesland hat, seine Aktivitäten aber auch in Bayern entfaltet.
 Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Es kann eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden.

 

II. Gründungsmitglieder

Die Gründungsmitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich im Jagdgebrauchshundewesen engagieren. Gründungsmitglieder sind beitragsfrei.

 

III. Fördermitglieder

Andere natürliche oder juristische Personen, die sich den Zielen des Jagdgebrauchshundewesens verbunden fühlen, können auf Antrag Fördermitglieder des Vereins werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Die Entscheidung über den Antrag wird ohne Begründung mitgeteilt und ist nicht anfechtbar. Fördermitglieder können nicht für ein Vorstandsamt gewählt werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung nur ein Stimmrecht, soweit über die Höhe des Beitrags von Fördermitgliedern abgestimmt wird.

 

IV.
 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss.
 Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist schriftlich durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden bis zum 1. Oktober eines Jahres zu erklären.
 Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn dieses:
 1.
 mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
 trotz Mahnung länger als 6 Monate nach Fälligkeit im Rückstand bleibt.
 2.
 der Satzung oder den Ordnungen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder des Jagdgebrauchshundewesens schädigt.
 3.
 den Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr entspricht.
 
 Die Entscheidung in den aufgeführten Fällen erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand. Sie ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde möglich.
 Diese ist innerhalb von 2 Wochen durch eingeschriebenen Brief beim Vorsitzenden einzulegen.
 Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
 

 

§ 4 (Organe)
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
 
 

 

§ 5 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden (1 Stimme),
dem stellvertretenden Vorsitzenden (1 Stimme),
dem Schatzmeister (1 Stimme),
dem Schriftführer (1 Stimme)
und zwei Beisitzern (je 1 Stimme).

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


 Entscheidungen innerhalb des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen können virtuell durchgeführt werden, soweit mindestens eine Sitzung je Geschäftsjahr in physischer Präsenz der Mitglieder erfolgt.
 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich bei Vergütung seiner baren Auslagen aus.
 Davon unbenommen ist eine Vergütung der Vorstandstätigkeit entsprechend einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vergütungsordnung, soweit dabei steuerrechtlich zulässige Beträge z.B. gem. § 3 Nr. 26a EStG nicht überschritten werden.
 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf 4 Jahre gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit erfolgt, in den Vorstand berufen (Kooption).
 Vorstandsmitglied kann nur werden, wer im Besitz eines gültigen deutschen Jahresjagdscheins ist.
 
 Der Vorstand kann sich jederzeit der Hilfe weiterer Mitglieder bei besonderen Aufgaben bedienen (Beauftragte). Diese haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Sitz und Stimme in den Sitzungen des Vorstandes.
 Beauftragte werden auf Vorschlag des Vorsitzenden für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Vorstandes vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie können auch vor Ablauf der Amtsperiode auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit entlassen werden.
 

 

§ 6 (Mitgliederversammlung)
Mindestens einmal jährlich, spätestens bis Ende Juni eines Jahres, hat der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest und
 leitet die Versammlung.

Die Einladung hat unter Beifügung der Tagesordnung in Textform (insbes. eMail) an die letzte mitgeteilte Adresse des Mitgliedes zu erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

Der Vorsitzende kann aus wichtigem Grund jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 1 Woche einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und der zu bearbeitenden Tagesordnungspunkte verlangt.
 Anträge zur Tagesordnung bzw. deren Ergänzung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorzulegen.

Dringlichkeitsanträge sind zulässig. Über ihre Behandlung entscheidet eine 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 Die Mitglieder werden durch ihren Vorsitzenden oder ein bevollmächtigtes Mitglied des Mitgliedsvereins vertreten. Ein Bevollmächtigter muss seine Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen. Diese Vertreter müssen Inhaber eines Jahresjagdscheines sein.

Der JGHV und der Landesjagdverband sind unter Beachtung der Ladungsfrist über Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung zu informieren. Mitglieder des Präsidiums des JGHV haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht.

 

Jedes ordentliche Mitglied hat eine (1) Stimme.

Jedes Gründungsmitglied hat eine (1) Stimme.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine (1) Stimme.


 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig in folgenden Angelegenheiten:
 Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
 Wahl und Entlastung des Vorstandes
 Abwahl von Vorstandsmitgliedern
 Genehmigung des Haushaltes
 Wahl zweier Kassenprüfer
 Festsetzung des Jahresbeitrages
 Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage
 Satzungsänderungen
 Auflösung des Vereins


 Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Kann eine Versammlung aufgrund höherer Gewalt nicht mit der Möglichkeit physischer Präsenz aller Mitglieder durchgeführt werden, kann der Vorstand beschließen, die Versammlung in virtueller Form abzuhalten.

Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit 
 gefasst.

Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, soweit nicht durch mindestens 20% der anwesenden Mitglieder geheime Wahl verlangt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 En-bloc-Wahl ist zulässig.
 Der Geschäftsstelle des JGHV ist eine Abschrift des Protokolls zuzuleiten.
 

 

§ 7 (Kassenprüfer)
Die Kassenprüfer werden auf 4 Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl der neuen Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ihnen obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der
Anweisungen.
Sie erstatten ihren Bericht in der Mitgliederversammlung.
 
 

 

§ 8 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Jagdgebrauchshundverband e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung 

vom 30. Mai 2025 errichtet, geändert in der Versammlung vom 25.07.2025.

 

 

 | Katharina Boll
 | Rudi Fisch
 | Christian Fleischmann
 | Franz Mayrhörmann
 | Klaus Neumayr
 | Florian Otto
 | Georg Stangenberg
 | Rolf Zimmermann

 

Eingetragen am 27.08.2025 beim AG München unter VR 211153